Nachdem sich die letzten Hefte mit der zweifelhaften Rechtsgrundlage der UN-Libyen-Interventionen für die Beseitigung des Diktators Muammar al-Gaddafi beschäftigten (vgl. Reinhard Mutz 6/2011, Daniela Dahn 7/2011, Dieter Senghaas 8/2011 und Jürgen Zimmerer 9/2011), rückt der folgende Artikel einen anderen, bisher kaum beachteten Aspekt der Instrumentalisierung der Menschenrechte in den Mittelpunkt.
Dem Schutz der Menschenrechte wird in der Friedenssicherung der Vereinten Nationen (UNO) seit einigen Jahren verstärkt Bedeutung beigemessen. Seitdem der Brahimi-Report im Jahr 2000 verlangte, die menschenrechtlicheKomponente in UN-Friedensmissionen zu stärken, weisen diese in ihrer Ausgestaltung zunehmend menschenrechtliche Bezüge auf. Mit der Entwicklung der Norm der Schutzverantwortung Responsibility to Protect hat sich über den gleichen Zeitraum die Eingriffsgrundlage für Friedensinterventionen zu Gunsten des Menschenrechtsschutzes verändert. Indem er diese Norm erstmalig in der Libyen-Resolution 1973 anwendete, hat der UN-Sicherheitsrat seine Bereitschaft gezeigt, Friedensinterventionen über nationalstaatliche Souveränität hinweg zur Verhinderung von Menschheitsverbrechen zu beschließen.
Dass die UNO sowohl im Design einzelner Friedensmissionen als auch in der Interventionsgrundlage den Aspekt der Menschenrechte zunehmend berücksichtigen, ist grundsätzlich zu begrüßen.